Therapie statt Haft: CDU fragt nach der Nutzung von § 35 BtMG in Bremen

767 Menschen saßen am 1. Juli 2026 in Bremer Haft — bei 717 regulären Haftplätzen. Gleichzeitig erlaubt § 35 des Betäubungsmittelgesetzes, eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zurückzustellen, wenn sich eine suchtkranke Person stattdessen in Therapie begibt. Wie oft nutzt Bremen diese Möglichkeit — und woran scheitert sie, wenn sie nicht genutzt wird? Ich habe nachgefragt.

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Behandeln statt verwahren: Wird in Bremen jeder geeignete Fall nach § 35 BtMG auch tatsächlich in eine Therapie vermittelt?

Die Justizvollzugsanstalt Bremen ist seit Monaten erheblich überbelegt. Am Stichtag 1. Juli 2026 waren dort 767 Menschen inhaftiert, während die reguläre Unterbringungskapazität einschließlich der Außenstelle Bremerhaven bei 717 Haftplätzen liegt. Diese Zahlen sind keine Momentaufnahme, sondern der vorläufige Endpunkt einer Entwicklung, nach der wir bereits im März 2026 mit einer Kleinen Anfrage zu Kapazitäten, Personal und Sicherheit gefragt haben. Überbelegung belastet nicht nur die Räume. Sie belastet die Bediensteten, und sie macht einen Vollzug schwerer, der auf Resozialisierung ausgerichtet sein soll.

Für einen Teil der Inhaftierten gibt es dafür seit Langem ein Instrument, das im Alltag zu wenig Aufmerksamkeit bekommt. § 35 des Betäubungsmittelgesetzes erlaubt es, bei betäubungsmittelabhängigen Verurteilten die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder eines Strafrestes von bis zu zwei Jahren zurückzustellen — wenn sich die betroffene Person einer Behandlung unterzieht und deren Beginn gesichert ist. Der Grundsatz „Therapie statt Strafe” behandelt damit die Ursache und nicht nur ihre Folge. Und er kann, ganz nebenbei, Haft vermeiden oder verkürzen.

Genau deshalb muss man wissen, ob dieses Instrument in Bremen ankommt. Unsere Kleine Anfrage stellt dem Senat zehn Fragen, die auf drei typische Bruchstellen zielen:

  • Therapieplätze: Welche stationären und ambulanten Angebote stehen Menschen aus dem Land Bremen überhaupt zur Verfügung, wie viele Plätze umfassen sie, wie ausgelastet sind sie und wie lange dauert es bis zur Aufnahme? Wir fragen dabei nicht nach abstrakten Möglichkeiten, sondern nach den Einrichtungen, die seit dem 1. Januar 2024 tatsächlich Menschen aus Bremen aufgenommen haben.
  • Kostenübernahme: Wer zahlt in welcher Fallkonstellation — Deutsche Rentenversicherung, gesetzliche Krankenkasse oder ein anderer Kostenträger? Und gibt es feste Kontingente, hinter denen ein Platz auch dann nicht verfügbar ist, wenn die Kostenzusage vorliegt?
  • Zuständigkeiten: Welche Zuständigkeits- und Finanzierungsfragen zwischen Justiz- und Sozialressort sind bis heute ungeklärt, und wann soll eine verbindliche Lösung vorliegen?

Dazu kommen zwei Punkte, bei denen wir es genau wissen wollen. Erstens die ressortübergreifende Steuerungsgruppe zur Verbesserung von „Therapie statt Strafe”: Wir fragen nach ihren Sitzungsterminen, ihren Themen und vor allem nach den verbindlichen Maßnahmen, die daraus abgeleitet wurden — mit Zuständigkeit, Umsetzungsstand und Zeitrahmen. Zweitens die Folgen der Schließung der Dietrich-Bonhoeffer-Klinik für die Vermittlung von Gefangenen aus dem Jugendvollzug: Welche Alternativkliniken stehen zur Verfügung, wie haben sich die Wartezeiten seitdem entwickelt, und gibt es aktuell Fälle, in denen sich eine Aufnahme um zwölf Monate oder länger verzögert? Und wir fragen nach der Zahl, die das Ganze messbar macht: Wie viele zusätzliche Hafttage entstehen, wenn eine Maßnahme nach § 35 BtMG verspätet oder gar nicht beginnt?

Eine überbelegte Haftanstalt ist kein Naturereignis. Sie ist das Ergebnis vieler einzelner Entscheidungen, und eine davon lautet, wie konsequent ein Land die Wege nutzt, die das Recht ihm ohnehin eröffnet. Wenn ein Mensch die Voraussetzungen für eine Therapie erfüllt und trotzdem in Haft bleibt, weil ein Kostenträger nicht geklärt ist oder ein Ressort auf das andere wartet, dann ist das kein Vollzug, sondern Verwaltungsversagen mit Freiheitsentzug. Der Senat sollte belegen können, dass in Bremen kein einziger geeigneter Fall an Organisation scheitert.