Videoüberwachung an Müll-Hotspots: Klare Rechtsgrundlage für Bremens Ordnungsbehörden

Wo Müllberge zum Dauerzustand werden, müssen wir handeln dürfen

An einzelnen Stellen in Bremen werden Müllberge zum Dauerzustand – die Verursacher bleiben meist unerkannt. Mit unserem Änderungsantrag zum Ersten…

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Simon Zeimke

Mitglied der Bremischen Bürgerschaft

Videoüberwachung an Müll-Hotspots: Klare Rechtsgrundlage für Bremens Ordnungsbehörden

An einzelnen Stellen in Bremen werden Müllberge zum Dauerzustand – die Verursacher bleiben meist unerkannt. Mit unserem Änderungsantrag zum Ersten Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (Drs. 21/1788) schaffen wir mit der CDU-Fraktion eine klare und eng begrenzte Rechtsgrundlage, um an solchen Hotspots gezielt mit optisch-elektronischen Einrichtungen vorgehen zu können.

Das Problem: Verstöße ohne belastbare Nachweise

An bestimmten öffentlich zugänglichen Flächen in Bremen kommt es immer wieder zu erheblichen Verstößen gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz – illegale Abfallablagerungen, Sperrmüll, Bauschutt, teils auch schwerwiegende Beschädigungen öffentlicher Anlagen. Die Aufklärung und Ahndung dieser Taten scheitert in der Praxis regelmäßig daran, dass belastbare Nachweise fehlen. Wer zur Verantwortung gezogen werden soll, muss zuerst identifiziert werden. Und genau hier liegt das Problem.

Die Initiative: Eng begrenzte Beobachtungsbefugnis

Unser Antrag ergänzt § 15 Absatz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur DSGVO um eine spezifische Befugnis: Die zuständige öffentliche Stelle darf öffentlich zugängliche Flächen an örtlich bestimmten Standorten mit optisch-elektronischen Einrichtungen beobachten und Bildaufzeichnungen anfertigen – aber nur dort, wo es zu wiederholten und erheblichen Verstößen kommt, und nur soweit dies im Einzelfall zur Verhütung, Aufdeckung oder Dokumentation rechtswidriger Abfallablagerungen oder schwerwiegender Beschädigungen öffentlicher Anlagen erforderlich ist.

Datenschutz bleibt Maßstab

Die Regelung ist bewusst eng gefasst und an klare Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn weniger eingriffsintensive Mittel nicht in gleicher Weise erfolgversprechend sind (Subsidiaritätsprinzip).
  • Überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen dürfen nicht entgegenstehen.
  • Die bestehenden datenschutzrechtlichen Schutzvorgaben aus § 15 Absatz 2 bis 4 BremDSGVOAG gelten entsprechend.

Wir schaffen damit keine Flächenüberwachung, sondern eine punktuelle, anlassbezogene und an strenge Voraussetzungen geknüpfte Befugnis. Das ist verhältnismäßig, rechtssicher und knüpft systematisch an die bestehende Regelungslogik des Gesetzes an.

Worum es im Kern geht

Saubere öffentliche Räume sind eine Frage des Respekts – gegenüber den Anwohnerinnen und Anwohnern, gegenüber denen, die die Flächen am Ende reinigen müssen, und gegenüber allen, die sich an die Regeln halten. Wer Müll illegal ablädt, darf nicht damit rechnen, ungeschoren davonzukommen. Unser Änderungsantrag gibt den zuständigen Stellen das Werkzeug, das sie für die Aufklärung brauchen – im klar abgesteckten rechtlichen Rahmen.

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