Videoüberwachung an Müll-Hotspots

6.100 illegale Müllablagerungen allein 2025. Eine Million Euro Entsorgungskosten jährlich. Müll-Hotspots, an denen sich Bauschutt, Sperrmüll und Restmüll seit Jahren stapeln — trotz „Mülldetektiven" und angekündigten „Müll-Sheriffs". Schon 2022 hatte der Senat auf eine CDU-Anfrage zugesagt, „kurzfristig" die Rechtsgrundlage für eine Videoüberwachung an Brennpunkten zu schaffen. Vier Jahre später ist nichts passiert. Mit Dr. Wiebke Winter habe ich deshalb einen Änderungsantrag zum BremDSGVOAG eingebracht — eng begrenzt, verhältnismäßig, rechtssicher.

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Illegale Müllkippe

Rechtsstaatlich, eng begrenzt, wirksam: Eine klare Rechtsgrundlage gegen wiederholte Müll-Brennpunkte

An manchen Stellen in Bremen ist Vermüllung kein Einzelfall, sondern Dauerzustand. Containerplätze, Sammelpunkte, abgelegene Parkplätze — wer dort wiederholt Bauschutt, Elektroschrott oder Sperrmüll abkippt, kann sich bislang fast sicher sein, nicht erwischt zu werden. Laut Berichterstattung kommt es in der Stadt Bremen zu rund 6.100 illegalen Müllablagerungen pro Jahr — Tendenz unverändert hoch. Die Beseitigungskosten belasten den städtischen Haushalt mit rund einer Million Euro jährlich. Verursacher lassen sich in der Regel nicht ermitteln.

Das Instrument einer anlassbezogenen, eng begrenzten Videoüberwachung an genau diesen Brennpunkten könnte helfen — sowohl bei der Aufklärung als auch durch abschreckende Wirkung. Bereits im Mai 2022 hatte der Senat auf Anfrage der CDU-Fraktion zugesagt, die rechtlichen Grundlagen für mobile Videoanlagen an Hotspots „kurzfristig” zu schaffen. Heute, fast vier Jahre später, heißt es aus der Umweltbehörde lediglich, man stehe „weiterhin im Austausch” mit anderen Senatsressorts. Der Grund: rechtsstaatliche Bedenken — vor allem auf datenschutzrechtlicher Ebene. Die sind ernst zu nehmen, aber kein Grund, den Senat dauerhaft am Erarbeiten zu lassen. Insbesondere weil die Videoüberwachung von illegalen Müllkippen bislang an einer fehlenden Rechtsgrundlage scheitert.

Genau hier setzt der Änderungsantrag der CDU Fraktion an. Er ergänzt das Bremische Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG) um eine neue Befugnisnorm. Sie erlaubt der zuständigen Behörde, öffentlich zugängliche Flächen an örtlich bestimmten Standorten mit wiederholten und erheblichen Verstößen gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu beobachten — zur Verhütung, Aufdeckung oder Dokumentation rechtswidriger Abfallablagerungen oder schwerwiegender Beschädigungen öffentlicher Anlagen.

Damit Datenschutz und Persönlichkeitsrecht gewahrt bleiben, sind klare Grenzen gesetzt:

  • Einzelfallprüfung: Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie im Einzelfall tatsächlich erforderlich ist.
  • Ultima ratio: Sie ist nur zulässig, wenn weniger eingriffsintensive Mittel nicht in gleicher Weise erfolgversprechend sind — also etwa Mülldetektive, Aufklärungsarbeit oder bauliche Maßnahmen.
  • Schutzwürdige Interessen: Sie ist unzulässig, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.
  • Bestehende Datenschutz-Schutzvorgaben: Durch Verweis auf § 15 Absatz 2 bis 4 BremDSGVOAG werden die ohnehin geltenden Schutzregeln auf die neue Fallgruppe erstreckt — Kennzeichnung, Löschfristen, Zweckbindung.

Das Ergebnis ist eine verhältnismäßige, rechtssicher ausgestaltete Regelung, die sich passgenau in die bestehende Systematik des Gesetzes einfügt — und es Behörden erlaubt, dort wirksam zu handeln, wo wiederholte und schwerwiegende Verstöße den öffentlichen Raum belasten.

Ein moderner Rechtsstaat muss zwei Dinge gleichzeitig leisten können: Persönlichkeitsrechte schützen und öffentliche Ordnung durchsetzen. Wer wiederholt rechtswidrig Müll auf öffentlichen Flächen abkippt, kann sich nicht dauerhaft auf seine Anonymität berufen. Wer in seinem Quartier mit überquellenden Müllbergen lebt, hat einen Anspruch darauf, dass die Stadt handlungsfähig wird. Mit dieser Regelung schafft die CDU-Fraktion die Brücke — datenschutzkonform, verhältnismäßig und überfällig.