Politikerbeleidigung § 188 StGB: Was eine Abschaffung für Kommunalpolitiker bedeuten würde

Zwei Anträge wollen § 188 StGB streichen. Den Preis dafür zahlen keine Minister, sondern Ehrenamtliche.

Dienstagabend, Sitzung im Ortsamt. Auf der Tagesordnung stehen ein Spielplatz, eine Verkehrsberuhigung und die Frage, wer im nächsten Jahr das…

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Simon Zeimke

Mitglied der Bremischen Bürgerschaft

Politikerbeleidigung § 188 StGB: Was eine Abschaffung für Kommunalpolitiker bedeuten würde

Dienstagabend, Sitzung im Ortsamt. Auf der Tagesordnung stehen ein Spielplatz, eine Verkehrsberuhigung und die Frage, wer im nächsten Jahr das Stadtteilfest organisiert. Die Menschen, die dort sitzen, haben keine Pressesprecher, keine Rechtsabteilung und keinen Personenschutz. Sie geben ihren Feierabend her und einen Namen, den im Stadtteil jeder kennt. Am Mittwoch lesen manche von ihnen, was über sie im Netz geschrieben wurde.

Über genau diese Menschen wird gerade eine Debatte geführt, in der sie kaum vorkommen. Sie läuft unter dem Stichwort Politikerbeleidigung, und wer ihr folgt, könnte glauben, es gehe um Minister, die zu dünnhäutig sind. Es geht auch um sie. Vor allem aber geht es um die Beirätin, den Stadtrat, den Stadtverordneten in Bremerhaven.

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Zwei Anträge in der Bürgerschaft: FDP und Bündnis Deutschland wollen § 188 StGB streichen

Ausgangspunkt ist ein Beschluss der Justizministerkonferenz. Am 11. und 12. Juni 2026 hat sie in Hamburg auf Antrag Sachsens und Baden-Württembergs eine Reform des § 188 StGB auf den Weg gebracht: Die Sonderregelung für Spitzenpolitiker in Absatz 1 soll fallen, der Anwendungsbereich auf kommunale Amts- und Mandatsträger konzentriert werden. “Für Spitzenpolitiker braucht es keine Sonderreglung im Strafrecht”, sagte die sächsische Justizministerin Constanze Geiert dazu. Ihr baden-württembergischer Amtskollege Moritz Oppelt ergänzte, Spitzenpolitiker könnten und müssten “eine harte Auseinandersetzung aushalten”.

Das ist ein vernünftiger Beschluss. Er zieht die Grenze dort, wo sie hingehört: Wer Macht ausübt, muss Kritik aushalten – scharfe, polemische, unfaire und gelegentlich auch dumme. Das gehört zu diesem Job.

In der Bremischen Bürgerschaft ist daraus etwas anderes geworden. Die Fraktion Bündnis Deutschland legte am 16. Juni einen Dringlichkeitsantrag vor (Drucksache 21/1858), der die Beschränkung ausdrücklich begrüßt – und dann darüber hinausgeht: Der Senat soll sich dafür einsetzen, eine “vollständige Streichung des § 188 StGB zu prüfen”. Begründung: Auch kommunale Mandatsträger seien durch die allgemeinen Ehrdelikte der §§ 185 bis 187 StGB bereits geschützt, ein Sondertatbestand daher “nicht zwingend erforderlich”.

Die FDP-Fraktion zog am 25. August nach (Drucksache 21/1945) und verzichtet auf den Umweg über eine Prüfung. Ihr Antrag fordert direkt “die vollständige Abschaffung des Qualifikationstatbestandes der Politikerbeleidigung” und zusätzlich die Streichung des Verweises in § 194 Absatz 1 StGB. Als Beispiel für den Reformbedarf dient die Kontroverse um die Bezeichnung “Lügenfritze” gegenüber dem Bundeskanzler. Der Satz, auf den der Antrag hinausläuft, lautet: “Eine selbstbewusste Demokratie braucht keinen strafrechtlichen Sonderstatus für Politiker.”

Diesem Satz stimme ich zu. Nur beschreibt er nicht das Gesetz, über das wir reden.

Politikerbeleidigung § 188 StGB: Kein Ministerprivileg, sondern Schutz für das Ehrenamt

§ 188 StGB ist nicht neu. Neu ist, was 2021 mit ihm passiert ist. Nach dem Mord an Walter Lübcke wurde der frühere § 187a im Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität um den Tatbestand der Beleidigung ergänzt, ausdrücklich auf die kommunale Ebene erstreckt und im Strafmaß verschärft. Der Anlass war keine gekränkte Ministereitelkeit. Der Anlass war eine Eskalationskurve, die von Beleidigungen über Bedrohungen bis zu Angriffen und einem Mord führte.

Worüber reden wir also konkret? Anfang 2022 hat sich das Bundesverfassungsgericht mit Kommentaren befasst, die gegen Renate Künast auf Facebook standen. Ich zitiere sie ungern, aber ohne sie bleibt die Debatte abstrakt: “Stück Scheisse”. “Drecks Fotze”. “Pädophilen-Trulla”. Man kann diese Worte drehen und wenden – ein politisches Argument steckt in keinem von ihnen. Das ist keine Machtkritik. Das ist eine Straftat.

Karlsruhe hat in dieser Entscheidung etwas klargestellt, das in der aktuellen Debatte gern übersehen wird: Gerichte dürfen nicht einfach unterstellen, Politiker müssten so etwas hinnehmen. Eine solche begründungslos verwendete Behauptung ersetzt keine Abwägung – im Gegenteil, wer sich politisch für die Gesellschaft engagiert, dem ist das in der Abwägung zugutezuhalten.

Genau da liegt für mich der eigentliche Punkt: § 188 ist kein Ministerprivileg. Er ist Ehrenamtsschutz. Wenn ein Bundesminister von einem Account mit ein paar hundert Followern als “Schwachkopf” bezeichnet wird, erschwert das sein politisches Wirken nicht erheblich – der Tatbestand greift dort schlicht nicht. Eine ehrenamtliche Beirätin, deren Ruf im Stadtteil ihr Kapital ist, steckt dasselbe nicht so einfach weg. Richtig angewendet ist dieser Paragraf nach oben stumpf und nach unten wirksam. Wer ihn streicht, nimmt keinem Minister etwas. Er nimmt den Ehrenamtlichen den Rückhalt.

Bemerkenswert ist dabei, wie wenig die Antragsteller selbst an ihre eigene Logik glauben. Jan Timke, Mitunterzeichner des Antrags von Bündnis Deutschland, hat im Weser-Kurier über den Hass im Netz gesprochen und erzählt, dass er unter anderem wegen eines Kommentars mit dem Wortlaut “Tötet Timke” Anzeige erstattet hat. Das war richtig. Nur passt es nicht dazu, Tausenden ehrenamtlichen Kommunalpolitikern denselben Rückhalt zu nehmen.

Reparieren statt abreißen: Was aus der Debatte um § 188 StGB folgen muss

Ich tue nicht so, als sei bei § 188 alles in Ordnung. Das ist es nicht. Nur liegt das Problem nicht im Gesetz, sondern in seiner Anwendung. Benjamin Krause, Leitender Oberstaatsanwalt in Frankfurt am Main, hat das im Juli in einem Beitrag für LTO nüchtern auseinandergenommen: Bei Schlagworten wie “Schwachkopf”, “Pinocchio” oder “Lackaffe” spreche “viel dafür, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze der sogenannten Machtkritik keine Beleidigung gemäß § 185 StGB vorliegt”. Wer solche Fälle trotzdem verfolgt, wendet geltendes Recht falsch an. Dagegen hilft keine Gesetzesänderung, sondern saubere juristische Arbeit.

Daraus folgt für mich ein Dreiklang. Erstens: Ja zur Reform im Sinne der Justizministerkonferenz. Den Schutz dort konzentrieren, wo er gebraucht wird – beim Ehrenamt vor Ort. Zweitens: Ja zu mehr Rechtssicherheit. Was Schmähkritik ist und was Formalbeleidigung, steht bis heute nicht im Gesetz, sondern nur in der Rechtsprechung. Schreiben wir es in § 185 hinein. Das nimmt Staatsanwaltschaften die Unsicherheit und Bürgern die Sorge, für eine zugespitzte Formulierung Post von der Behörde zu bekommen. Drittens: Nein zur Abschaffung.

Die Forderung nach Abschaffung haben wir in der Bürgerschaft deshalb abgelehnt. Leicht fällt das nicht, denn in der Sache liegt zwischen uns weniger, als die Debatte vermuten lässt: Auch wir verteidigen die scharfe Rede, die unbequeme Frage, die Karikatur, den Spott – und den schlechten Witz auf unsere Kosten. Was wir nicht verteidigen, ist die Beleidigung. Und schon gar nicht auf Kosten derer, die am wenigsten Mittel haben, sich zu wehren.

Der politische Diskurs in diesem Land ist rauer geworden, befeuert von den extremen Rändern, die dem politischen Gegner nicht mehr mit Argumenten begegnen, sondern mit Herabwürdigung. Das ist kein Nebenschauplatz. Dass Kommunalpolitik immer schwerer zu besetzen ist, hat mit diesem Klima zu tun – ich kenne keine Kandidatensuche für einen Beirat, in der diese Frage nicht irgendwann auftaucht. Wir haben deshalb schon 2024 gefordert, Cybermobbing als eigenen Straftatbestand zu fassen und die Online-Wache zu stärken. Es passt nicht zusammen, den Schutz im Netz auf der einen Seite auszubauen und auf der anderen den einzigen Paragrafen zu streichen, der Ehrenamtliche in der Kommunalpolitik ausdrücklich in den Blick nimmt.

Wer ein Dach für undicht hält, deckt es nicht ab. Er repariert es. § 188 StGB gehört präzisiert, klarer gefasst und auf die kommunale Ebene konzentriert – nicht gestrichen. Alles andere überlässt die Menschen, die am Dienstagabend im Ortsamt sitzen, sich selbst.

30. August 2026