Bürgerschaft

Jugendschutzvorschriften an „Phänomen Lootboxen“ anpassen

Simon Zeimke in der Bremischen Bürgerschaft

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Jugendschutzvorschriften an „Phänomen Lootboxen“ anpassen

Die Computer- und Videospielbranche ist eine – auch im Land Bremen – wirtschaftsstarke und kreative Industrie, die durch Internationalität und hochwertige Arbeitsplätze gekennzeichnet ist. Fast die Hälfte der Umsätze dieser Branche stammen aus sogenannten „In-Game-Käufen“,
ohne die das Geschäftsmodell – gerade bei in der Grundversion kostenlosen Spielen – nicht funktionieren würde. In diesem Zusammenhang werfen kostenpflichtige, virtuelle Beuteboxen (sogenannte „Lootboxen“), die in einer Vielzahl von Spielen vorkommen, zunehmend kritische Fragen auf. Dabei handelt es sich um virtuelle Spielinhalte, die von Spielern innerhalb eines Videospiels entgeltlich erworben werden können („In-Game-Kauf“) und die mit zufälligen, nicht durch den Spieler beeinflussbaren, virtuellen (Spiel-)Gegenständen, Belohnungen, Boni oder sonstigen Spielvorteilen befüllt sein können, welche im weiteren Spielverlauf von den Spielern eingesetzt werden können.

Computer- und Videospiele sollten eine Freizeitaktivität sein, die Freude bereitet und unterhaltsam ist. Sie sollten weder ein Glücksspiel durch die Hintertür noch eine undurchschaubare Kostenfalle sein. Besonders im Hinblick auf Kinder und Jugendliche gilt es, effektive Schutzmechanismen zu etablieren, um sie vor möglichen negativen Auswirkungen zu bewahren. Studien zeigen auf, dass Spielsucht bei Jugendlichen über die letzten Jahre gestiegen ist. Ausmaß, Gründe und Wirkungsmechanismen von Online-Spielsucht (Gaming Disorder) im Allgemeinen sowie zu „Lootboxen“ im Besonderen gilt es weiter zügig zu erforschen, um darauf angemessen reagieren zu können.

Der Bund hat mit Wirkung zum 1. Mai 2021 bereits das Jugendschutzgesetz (JuSchG) novelliert. Das Gesetz ermöglicht mit Blick auf die Alterskennzeichnungen nunmehr unter anderem, die heute relevanten Interaktionsrisiken, zu denen auch Kostenfallen, glücksspielähnliche Elemente und nicht zuletzt „Lootboxen“ gehören, bei der Alterskennzeichnung zu berücksichtigen. Im Zuge dessen hat die für die Alterskennzeichnungen von digitalen Spielen zuständige Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) neue Leitkriterien für die jugendschutzrechtliche Bewertung von Spielen zum 1. Januar 2023 eingeführt. Neben der Alterskennzeichnungspflicht sind relevante Diensteanbieter gemäß § 24a JuSchG zudem zur Vorhaltung struktureller Vorsorgemaßnahmen verpflichtet. Dies können beispielsweise technische Möglichkeiten zur Einschränkung der finanziellen Ausgaben, Informationsverpflichtung zu Spielabläufen und Gewinnwahrscheinlichkeiten, Werbebeschränkungen gegenüber Kindern und Jugendlichen sowie Limitierungen von Mikrotransaktionen sein.

Allerdings scheint es geboten, die Definition, Einführung und Überwachung entsprechender Schutzmechanismen nicht nur der USK zu überlassen, sondern durch weitergehende gesetzgeberische Regelungen im Jugendschutzgesetz für mehr Rechtssicherheit und Verbindlichkeit beim Spielerschutz zu sorgen. Konkrete Regulierungsvorschläge müssen auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und in Zusammenarbeit mit den „Stakeholdern“ zügig erarbeitet werden. Darüber hinaus bedarf es einer weitreichenden und zielgruppenspezifischen Aufklärungskampagne über den verantwortungsvollen Umgang mit Computerspielen.

Zum Antrag: https://www.simon-zeimke.de/thema/jugendschutz-an-phaenomen-lootboxen-anpassen/

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