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Artikel 5 Grundgesetz

19 Jun

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

 

cc  photo credit: Michel Balzer

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2 Responses to “Artikel 5 Grundgesetz”

  1. Norbert 19. Juni 2009 at 04:41 #

    Tja, das war mal früher. Diesen Blogpost kannst Du einfach löschen.

  2. Christian 22. Juni 2009 at 10:07 #

    Leider nicht mehr. Hoffentlich bleiben uns wenigstens vereinzelt schon geäußerte Anwandlungen wie die Sperrung von “Killerspiel-Seiten” und ähnliches noch bis zur Bundestagswahl erspart. Danach hoffe ich dann auf die mäßigende Wirkung von Schwarz-Gelb oder Jamaika…

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